Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau
Bei den Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau sind grundsätzlich zwei Rechtsbereiche zu beachten:
- Öffentlich-rechtlicher Schallschutz
- Privatrechtlicher Schallschutz
Öffentlich-rechtlicher Schallschutz
Die öffentlich-rechtlichen Schallschutzanforderungen sind die Mindestanforderungen nach SIA 181:2020, die von den Kantonen über das Umweltschutzgesetz bauaufsichtlich verbindlich eingeführt wurden. Die Mindestanforderungen sollen bei üblicher Nutzung einen Schallschutz zur Verhinderung erheblicher Störungen gewährleisten. Der öffentlich-rechtliche Schallschutz stellt damit einen Mindest-Schallschutz dar, das nicht unterschritten werden darf und der im Allgemeinen keinen Schallschutz im Sinne eines qualitativ guten Schalldämmniveaus liefert.
Die bauaufsichtlich eingeführten Mindestanforderungen gelten für alle Mietwohnungen, die kein Stockwerkseigentum sind.
Die Mindestanforderungen L′ an den Trittschallschutz nach SIA 181:2020 sind in folgender Tabelle angegeben:
Für Wohnräume wird dabei die Lärmempfindlichkeit Mittel angesetzt. Für Balkone gelten um 5 dB verminderte Anforderungen im Vergleich zum Anforderungswert für die Lärmbelastung Gering.
Damit ergeben sich folgende bauaufsichtliche Mindestanforderungswerte nach SIA 181:2020 an den Trittschallschutz von Treppen, Laubengängen und Balkonen:
- Treppen:L′ = 53 dB
- Laubengänge:L′ = 53 dB
- Balkone: L′ = 63 dB
Privatrechtlicher Schallschutz
Der privatrechtlich geschuldete Schallschutz ergibt sich aus den werkvertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauherr und Planer. Beim Abschluss eines SIA-Werkvertrages gelten automatisch mindestens alle Anforderungen der SIA 181:2020, sofern nicht vertraglich explizit ausgeschlossen. Insbesondere gelten dann auch die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 für vermietetes oder selbst genutztes Stockwerkseigentum und für Einfamilien-Reihenhäuser.
Die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 bieten gegenüber den Mindestanforderungen einen besseren Schallschutz.
Für die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 gelten im Vergleich zu den Mindestanforderungen pauschal um 4 dB höhere Anforderungen.
Damit ergeben sich folgende erhöhte Anforderungen nach SIA 181:2020 an den Trittschallschutz von Treppen, Laubengängen und Balkonen:
- Treppen: L′ = 49 dB
- Laubengänge: L′ = 49 dB
- Balkone: L′ = 59 dB
Unabhängig davon ist es immer möglich, von diesen erhöhten Anforderungen abweichende Anforderungen im Werkvertrag festzulegen, insbesondere im gehobenen oder Luxus-Wohnungsbau werden im Allgemeinen höhere Anforderungen als die erhöhten Anforderungen nach SIA 181:2020 vereinbart, um den bei dieser Bauqualität gehobenen Anspruch an Ruhe zu gewährleisten.
Guter Schallschutz im Hochbau ist eine notwendige Bedingung für den Schutz der Gesundheit und ein wichtiges Kriterium für guten Komfort. Besonders im Treppenhaus führt mangelhafter Trittschallschutz zu Belästigungen der Bewohner. Dieses Portal gibt Ihnen einen Überblick, was Sie beim Trittschallschutz bei Treppen beachten müssen.